Verfassungsrechtliche Vorgaben und deren Gliederung in das Medienrecht
Das Fundament des Medienrechtes bildet das Verfassungsrecht, die Basis ist hier das Grundgesetz. Beleuchtet wird der Artikel 5 aus dem deutschen Grundgesetz. Dieser ist drei geteilt und besagt:
1.1 Artikel fünf des Grundgesetzes
Artikel 5 Grundgesetz (GG):
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wichtig für das Medienrecht ist der erste und zweite Absatz aus dem Artikel 5 des GG.
Das Stichwort fällt auf die „persönliche Ehre“, welcher schwammig formuliert wurde, im Wesentlichen bezieht es sich aber auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1.2 Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Diesen Aspekt schauen wir uns etwas näher an. Das sachliche Persönlichkeitsrecht definiert die persönliche Lebenssphäre – in diese darf keiner eingreifen. Die Selbstbestimmung, die das Recht regelt, die eigene Abstammung zu kennen. Zudem wird in der Selbstbestimmung auch geregelt, ob die eigene Vita oder Teile dieser veröffentlicht wird oder nicht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Es soll aber den Eingriff des Staates in die Privatsphäre abwehren und schützt vor Angriffen anderer. Hier geht es darum, dass der Staat in der Privatsphäre des Einzelnen keinerlei Rechte hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt jedoch für alle Personen. Gesetzlich gesehen ist aber eine Person oder ein Mensch nicht dasselbe. Der Gesetzgeber unterteilt in natürliche Personen, die Personen sein können oder aber auch eine GmbH, KG usw. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in zwei Ebenen geteilt. Zu einem in die Sachliche und zum anderen die Persönliche.
1.2.1 Unterteilung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf sachlicher und persönlicher Ebene
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in zwei Ebenen geteilt. Zu einem in die Sachliche und zum anderen in die Persönliche.
Das sachliche Persönlichkeitsrecht definiert:
- Die persönliche Lebenssphäre, in die keiner Eingreifen darf.
– Selbstbestimmung, die das Recht regelt, die eigene Abstammung zu kennen und die eigene Vita oder Teile dieser veröffentlicht wird oder nicht.
– Recht auf Entscheidung her wird geregelt, wer die eigenen Lebenssachverhalte einsehen darf.
- Das eigene Bild anderen gegenüber selbst bestimmen
– Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, hier wird nicht nur die Verwendung des eigenen Fotos geklärt, sondern auch Tonaufnahmen usw.
– Das Recht zu lügen.
1.3 Strafrechtliche Aspekte des Medienrechts
Der strafrechtliche Aspekte des Medienrechts umfasst die § 185 StGB, § 186 StGB und den § 187 StGB.
1.3.1 Zur Erklärung § 185 StGB: die Beleidigung,§ 186 StGB: üble Nachrede ,§ 187 StGB: Verleumdung
1. § 185 StGB: die Beleidigung .Die einfache Ehrenverletzung oder aber auch die sogenannte Verletzung der Ehre. Hier werden Punkte wie etwa die unerlaubte Anrede mit einem Du geregelt oder wenn ein Kraftwort genutzt wird. Gängige Bestrafungen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Wer das ganze mit Vorsatz ins Werk setzt, wie etwa mit dem Überkippen eines Getränkes oder durch Anspucken, begeht eine starke Ehrverletzung und kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe bestraft werden.
2. § 186 StGB: üble Nachrede . Eine öffentliche Behauptung eines nicht nachweisbaren ehrverletzenden Sachverhaltes. Damit ist gemeint, eine Behauptung zu äußern, die die Ehre eines anderen verletzt und nicht nachweisbar ist. Verbal getätigte Äußerungen werden hier mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Werden aber Medien genutzt, wie etwa Handzettel, Blogs usw. Kann dies mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden.
3. § 187 StGB: Verleumdung .Die bewusste Behauptung falscher Tatsachen oder eine gezielte Rufschädigung bedeutet: etwas nachweislich zu wissen, um den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die höchste Stufe der Absicht meint, es ist nachweisbar falsch. Dies wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet und wird dies mit öffentlichkeitswirksamen Mitteln verbreitet, so kann es mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe bestraft werden.
1.4 Der Zivilrechtliche Blickwinkel des Namensrechts
Das Namensrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch § 12 BGB geregelt. Es gilt für natürliche Personen, Vereine. Die unautorisierte Verwendung eines Namens oder Autors kann bestraft werden.
Es ist nicht erlaubt, ähnliche Namen, die ein Verwechslungspotenzial Bieten zu nutzen. Zudem ist es nicht gestattet, einen fremden Namen für eigene Werke zu nutzen.
Ein Beispiel: Die Verwendung des Restaurantnamens Speck Donalds ist nicht möglich, da die Verwechslungsgefahr mit MC Donalds gegebenen ist. Die Geltungsdauer des Namensrechts gilt über den Tod hinaus, insbesondere werden hier die wirtschaftlichen Interessen vom Gesetzgeber betrachtet.
Die Verletzung des Namensrechtes bedeutet: Die unbefugte Nutzung eines Namens und dessen Gebrauch kann derjenige, der das Recht an diesem Namen hat, nicht nur die Beseitigung von Nachteilen verlangen, sondern auch auf Unterlassung klagen und im Härtefall auf Schadensersatz. Geklärt werden muss, ob es ein Namensrecht ist oder eine Namenspflicht. Muss ein Urheber wirklich jedes Werk mit Namen kennzeichnen? Nein, denn es ist ein Recht, er kann sein Werk mit dem eigenen Namen versehen, ist aber nicht gezwungen, dies zu tun. Hier kann der Urheber bestimmen, ob das Werk wirklich mit seiner Urheberbezeichnung verknüpft wird. Auf das Namensrecht gibt es ein Schutzrecht.
Ein Beispiel: Ein Druckereierzeugnis mit vier roten Buchstaben im Logo, welches im Springer Verlag erscheint, hat schon mehr als einmal den Namen von Personen, die unter Straftatverdacht standen, öffentlich mit klaren und verpixelten Fotos gezeigt. Diese standen unter Verdacht. Ist dies nur ein Verdacht und es stellt sich heraus, dass diese Person unschuldig ist, kann diese Person auf Sachschaden klagen. Dies wird über den § 13 des Urhebergesetzes geregelt.
1.5 Zivilrechtliche Blickwinkel des Rechts am eigenen Bild
Dazu wird der § 22 im Kunsturheberrechtsgesetz Satz 1 betrachtet.
Die Einwilligung zur Verbreitung oder Zurschaustellung ist nötig. Eine Einwilligung wird vermutet, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält . Liegt die Einwilligung vor, resultieren keine Probleme. Gibt es keine Einwilligung und man hat einen Geldwert bekommen, dann entstehen keine Komplikationen. So wird es zumindest von einem Leihen betrachtet. Dem ist aber nicht so.
1.5.1 Das Recht am Eigenen Bild
Der Gesetzgeber regelt hier einige spezielle Fälle, wie etwa das Thema Dokumentation und Zeitgeschichte, dies bedeutet: In dem Moment, wo es im Kontext der Berichterstattung um die Person auf dem Bild geht, geht ein Stück weit das Recht am eigenen Bild verloren.
Bei näherer Betrachtung wird festgestellt, dass die Informationsfreiheit und ein öffentliches Interesse vorliegen. Diese können gesellschaftliche Geschehnisse wie etwa ein Flashmob oder eine Demonstration sein.
Ist das öffentliche Interesse größer als das des einzelnen Demonstranten in der Menge, dann entsteht an dieser Stelle eine Überschneidung mit dem Patentgerichtshof (PGH) – auf dies wird nicht näher eingegangen.
Ein weiterer Sonderfall sind Personen mit eingeschränkten Rechten am eigenen Bild. Diese können exempli causa Staatsoberhäupter im aktiven Dienst oder generell Politiker nach ihrer Amtszeit sein . Unter diese Klassifizierung fallen auch Adelige oder wichtige Repräsentanten aus der Wirtschaft. Des Weiteren auch Wissenschaftler, Erfinder und Künstler . Werden diese fotografiert, so ist es ein Teil der öffentlichen Berichterstattung . Außer es liegt eine Kränkung vor.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass kleine Veranstaltungen auch in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können, wenn der Umstand in den Moment der Dokumentation fällt.
Gleiches gilt, wenn die Person, die fotografiert wird, nur Beiwerk bei einem Landschaftsfoto oder bei einem öffentlichen Foto ist . Auch hier wird geprüft, welchen Wert es für die Öffentlichkeit hat. Gemessen wird dies am Schaden, der für die Einzelpersonen entsteht.
Ebenso gilt dies für Versammlungen. Selbst ein Trauerumzug kann darunter fallen. Hierzu gab es ebenso eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof. Bei Trauerumzügen, Beerdigung oder kleinen Versammlungen gilt eingeschränktes Recht. Bei Bildaufnahmen an öffentlichen Plätzen ist es nicht zu verhindern, dass Passanten unbeabsichtigt abgebildet werden. Diese gelten als Beiwerk und eine Veröffentlichung ist trotzdem zulässig .
Tatsächlich gibt es auch hier ausnahmen, wie etwa bei einem Schwerstkriminellen. Dieser kann gegenüber der Polizei nicht vom Recht am eigenen Bild gebrauch machen, wenn er auf einem Fahndungsbild abgebildet ist. Wird aber das Interesse der abgebildeten Person verletzt und diese kann es überzeugend darlegen, dass die Erstellung des Fotos für die Öffentlichkeit keinen großen Nutzen hat, wie die Interessensvertretung wiegt. Ein weiteres Beispiel ist die Fotoaufnahme der Wohnung bzw. des Wohnobjekts, die auf Google Maps veröffentlicht wurde. Die Wohnung ist unverletzlich und Teil der eigenen Privatsphäre. Hier kann eine Vernichtung oder Verpixelung von dem Teilbereich des Objekts gefordert werden. Wird dem nicht folgegeleistet, kann eine Abmahnung und im Anschluss eine Klage folgen. Lediglich die Bearbeitungsgebühr des Anwaltes für die Abmahnung kann gefordert werden. Eine Ausnahme gibt es auch hier, wenn schon eine nachweisliche Straftat stattfindet.