Teil 4: Urheberschaft einer künstlichen Intelligenz

Teil 4: Urheberschaft einer künstlichen Intelligenz

3 Urheberrecht bei künstlicher Intelligenz respektive Machine Learning

Der Ausdruck der künstlichen Intelligenz ist allgegenwärtig. In diesem Zusammenhang wird die Begrifflichkeit des Machine Learnings verwendet. Beim Machine Learnings werden Prozesse aufgrund von erkannten Mustern optimiert. Rohdatensätze bilden die Grundlage für die Berechnung von Vorhersagen oder vielmehr deren Modellen. Die Wirtschaftlichkeit der Ergebnisse findet sich in allen wirtschaftlichen Zweigen wieder. Die daraus resultierende Frage ist, inwieweit diese Modelle rechtlich geschützt werden können.

3.1    Urheberrecht bei Künstlicher Intelligenz

Im Jahre 2018 konnte in einem Londoner Auktionshaus ein Gemälde ersteigert werden, welches von einer künstlichen Intelligenz geschaffen wurde. 2019 gab es einen ähnlichen Fall in Deutschland. Die Firma Artomatix aus der Kreativschmiede Berlins-, damals Start-up mit dem Produkt AICAN. Genutzt wurden zwei Modelle aus Deep Convolutional Generative Adversarial Networks. Von deutschen Juristen werden Fälle wie diese gerne diskutiert. Stets wird versucht, die möglichen Kausalitäten auf das deutsche Recht zu übertragen. Für den deutschen Gesetzgeber stellt sich hier die Frage, inwieweit das Urhebergesetz greifen muss. Ein spezielles Gesetz, für die künstliche Intelligenz ist in Deutschland nicht vorhanden. Zurückgegriffen wird derzeit immer auf das deutsche Urhebergesetz. Wie oben in Kapitel zwei Urhebergesetz aufgelistet. Der Sinn liegt darin, den erfinderischen Prozess des Künstlers zu schützen und nicht maschinell erarbeitete Werke zu schützen, die Ausführungen finden sich in den Kapiteln eins Verfassungsrechtliche Vorgaben und deren Gliederung in das Medienrecht und in Kapitel zwei Urhebergesetz dieses Textes wieder.

Urheber ist somit immer der Mensch, der das Werk geschaffen hat.

Deutliche Unterschiede zur Rechtssprechung im Internet gibt es zwischen Europa respektive Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Im deutschen Recht genauer gesagt dem Urhebergesetz wird darauf geachtet, ob das Werk vom Menschen oder einer Maschine erstellt worden ist. Sind Werke durch eine Maschine erschaffen, so sind sie im deutschen Raum nicht geschützt. Auch hier muss man zusätzlich unterscheiden, ob diese Werke komplett von einer künstlichen Intelligenz beziehungsweise einem Algorithmus oder dem Machine Learning geschaffen worden sind. Dies gilt aber nicht für Teilprozesse, in denen der Mensch kreativ den Prozess steuert. Hier greift das deutsche Urhebergesetz und die Werke sind geschützt. Nähere Ausführungen finden sich im Kapitel Urhebergesetz wieder.

Sind Werke ausschließlich von einem Algorithmus erstellt worden, so greift das Urhebergesetz nicht (siehe hierzu: Kapitel 2, Urhebergesetz). Es handelt sich in solchen Fällen um keine kreative geistige Schöpfung eines Menschen.

Das Urhebergesetz ist nah an dem Persönlichkeitsrecht angesiedelt und schützt den Menschen in seinem kreativen Schaffensprozess (siehe hierzu: Kapiteln 1 ,Verfassungsrechtliche Vorgaben und deren Gliederung in das Medienrecht ).

Ein weiteres Beispiel, was um die Welt ging, ist ein von einem Schimpansen ausgelöstes Selfie. Nach deutschem Recht respektive Urheberrecht liegt die Urheberschaft beim Menschen demjenigen, der dem Affen die Kamera in die Hand gegeben hat, da dieser den kreativen Prozess und das Endresultat steuert. Einige Diskussionen gab es hierzu in der Juristen Zeitung unter dem Stichwort künstliche Intelligenz.

Die von einem Programmierer entwickelte künstliche Intelligenz beziehungsweise das geschaffene Modell ist kein Urheber. Weil dieser nur die Grundlagen geschaffen hat. Somit kann es vor dem Urhebergesetz nicht geschützt werden. Dies gilt ebenso für Erfindungen, Musikstücke und allen Prozessen, die im deutschen Urhebergesetz geregelt worden sind (siehe Kapiteln 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und deren Gliederung in das Medienrecht, und in Kapitel 2 Urhebergesetz). Sollte es aber eine künstliche Intelligenz schaffen, eigene Werke zu schaffen aus eigenen Datensätzen, so kann das Urhebergesetz zwar greifen und das Gesamtwerk wäre geschützt, vor dem deutschen Recht wäre aber die künstliche Intelligenz kein Mensch.

Für die künstliche Intelligenz liegt nach deutschem Recht kein Recht auf Urheberschaft vor. Die künstliche Intelligenz kann somit vor dem deutschen Recht kein Urheber eines Werkes sein und hat auch kein Recht auf ihr Werke haben. Urheberrechtlich ist der Mensch und dessen kreativer Prozess vor dem deutschen Recht geschützt.

3.1 Qualitative und quantitative Datenerhebung zu Quellenangaben und Wahrung der Urheberschaft bei der Nutzung einer künstlichen Intelligenz

Seit Anbeginn des Jahres 2022 werden fast täglich Artikel zur künstlichen Intelligenz in den Medien veröffentlicht. Künstliche Intelligenz wird in der Krebsdiagnose eingesetzt und selbst lernende Programme kommen bei den Globale Playern verstärkt in der Planung, dem Vertrieb und Controlling von Industrie 4.0 getriebenen Unternehmen zum Einsatz. Im Ganzen steckt die Entwicklung aber noch in den Kinderschuhen. Die Bundesregierung hat mit Stand von Dezember 2020 geplant, fünf Milliarden Euro bis 2025 für Forschung und den gesellschaftlichen Dialog zu investieren . Dies geht aus einer Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hervor.

Die im Folgenden erarbeitete empirische Studie beruht auf dem Sammeln von Informationen und Beobachtungen bezüglich des Urhebergesetzes, der Fokus wird auf die Quellenangaben in Texten gesetzt. Es handelt sich um eine Untersuchung zwischen dem Produkt ChatGPT aus dem Haus OpenAi und einem Menschen. Diese Form wurde gewählt, weil es ein adäquates Abbild der Interaktion mit der künstlichen Intelligenz ChatGPT ist. Das es eine Intelligenz handelt, ist bereits durch den Turing-Test bewiesen,  wobei bestätigt wird, dass ein Mensch nicht unterscheiden kann, ob er mit einer Maschine oder einem Menschen kommuniziert.

In der täglichen Praxis respektive der Interaktion mit ChatGPT zeigt sich, dass die künstliche Intelligenz im Sekundentakt Informationen beschaffen kann und diese zu einem klaren und sinnigen Text zusammenfasst – zudem kann man sich mit ChatGPT unterhalten. Was ein eindeutiger Vorteil zu der herkömmlichen Nutzung von Suchmaschinen ist. Geprüft wird im Rahmen eines Modellfalls die Wahrung der Urheberschaft.

Die Aufgabenteilung zwischen Mensch und künstlicher Intelligenz ist im Regelfall 1:1. Alter, Herkunft, Bildungsstand, Gesinnung und Geschlecht des Menschen wurden Außeracht gelassen.

Die Interaktion mit der künstlichen Intelligenz kann man mit der Nutzung einer Suchmaschine vergleichen. Der Mensch gibt etwas in die Textschnittstelle ein und die künstliche Intelligenz antwortet. Gewählt wurde der Modellfall einer künstlichen Intelligenz, in diesem Fall ChatGPT und einem Menschen. Die Ergebnisse des Tests sollen dem Leser eine realistische Situation wiederspiegeln.

3.2  Einige technische Modalitäten

Bei der Testdurchführung wurde der Account über das Benutzerprofil des Probanden hier auch Nutzer genannt über den Drittanbieter Google erstellt. Wie üblich wird zur Verifizierung der Identität des Nutzers die Telefonnummer abgefragt. Für die erste Anmeldung zu ChatGPT wurde ein Freischaltcode an den Nutzer versendet. Nach Eingabe war der Account zur künstlichen Intelligenz ChatGPT freigeschaltet. Der für den Test genutzte Browser ist Chrome aktuell. Um Unklarheiten vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass eine künstliche Intelligenz geprüft werden soll und keine Software. Eine Input-Output-Situation wie bei Softwaretest wurde zwar fokussiert, konnte aber nur zu teilen umgesetzt werden, – da es zu viele Variationen bei den Antworten von ChatGPT gab. Literatur zu Testverfahren, die speziell für künstliche Intelligenzen entwickelt worden sind, gibt es nicht – lediglich die Turingfähigkeit wird geprüft. Denkbar wäre, künstlichen Intelligenzen Abituraufgaben zu geben, um daraus weitere Tests zu formulieren. Hier müsste es aber Vergleichsmöglichkeiten zu anderen künstlichen Intelligenzen geben.

Künstliche Intelligenzen passen sich fortlaufend mit jeder Fragestellung dem Nutzer an. Daher wurde bei der Erstellung der Testfrage an ChatGPT eine Aufgabe gewählt, die möglichst wenig Spielraum bietet. Das Testschema basiert auf dem Turing-Test, diese Verfahren ist 1950 von Alan Turing entwickelt worden. Geprüft wird, ob ein System intelligent ist. Beim Test wurden etwaige Rechtschreibfehler, die eventuell im Rahmen der Übersetzung von ChatGPT gemacht worden sind, nicht korrigiert und nicht gewertet.

3.3  Abbruch des ersten Testdurchlaufs

Beim ersten Testdurchlauf gab es in der Frage die zusätzliche Aufgabe, Verlinkungen zu Quellen zu nennen. Die Fragestellung wird weiter unten diskutiert. Auffällig war hier, dass hauptsächlich kommerziell genutzte Verlinkungen wiedergegeben wurden. Der Nutzer hat hierzu die Frage an ChatGPT gestellt, warum er diese Verlinkungen gewählt habe. Diese seien schneller zu finden. Bei einem manuellen Test durch den Nutzer stellte sich heraus, dass selbige Verlinkungen als First Hit auf Google Scholar zu finden sind. Zudem gab es tote Verlinkungen zu genannten Quellen. Vermutet wird, dass dies durch den Wissenstand 2021 von ChatGPT zusammenhängt, als es trainiert wurde.

 

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