Teil 3: Urheberschaft einer künstlichen Intelligenz

Teil 3: Urheberschaft einer künstlichen Intelligenz

2 Urhebergesetz

Einige Begrifflichkeiten müssen an dieser Stelle näher definiert werden Zusammenhang wird die Begrifflichkeit des Machine Learnings verwendet.

2.1 Entstehen des Urheberrechtschutzes

Werk. Ein Werk ist eine schützbare Schöpfung oder geschützte Schöpfung. Schützen lassen kann man nur ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Hier greift der § 2 des Urhebergesetzes.

Näher betrachtet werden muss eine Schöpfung, diese benötigt eine sogenannte Schöpfungshöhe und muss einige Kriterien erfüllen. Die persönliche Schöpfung bedeutet ausschließlich Menschen und natürliche Personen unabhängig vom geistigen Zustand auch dauerhaft geistig Kranke oder jemand, der noch nicht geschäftsfähig ist, kann ein Schöpfer sein. Würde aber beispielsweise ein Schimpanse etwas malen, so würde, es gesetzlich nicht geschützt werden.

Interessant wird es bei einer Maschine, wenn diese beispielsweise einen Zufallsgenerator bedient, der ein Gedicht schreibt, so ist dies nicht schutzfähig.

Ein weiteres Beispiel, wenn Algorithmen klassische Musikstücke schreiben, die von den Zuhörern als emotional schöner empfunden werden als jene, die von Menschen erstellt worden sind, so bedeutet dies aus Sicht des Urheberrechtsgedankens und dem Begriff Schöpfungshöhe, dass diese nicht geschützt werden können.

Der geistige Inhalt eines Menschen muss zum Ausdruck kommen. Es muss vom menschlichen Geist geschaffen sein bei einer wahrnehmbaren Formgestaltung. Bedeutet, ein Mensch muss etwas gemacht haben. Das Ergebnis kann man demnach schützen lassen.

Ein Ast, der im Wald liegt und der mitgenommen wird, kann also nicht geschützt werden, die Individualität muss zum Ausdruck kommen. Erst dann wird von einer Schöpfungshöhe gesprochen.

2.1.1  Urheber?

Ein Urheber muss ein Werk definitiv erstellt haben. Die Idee ist kein Werk. Kein Urheber kann nur wegen einer Idee zum Urheber werden. Umsatz kommt von Umsätzen, wenn es zu einer Idee keine Schöpfung gibt, so greift das Urheberrecht nicht, da es keinen Urheber gibt.

Eine Urheber Eigenschaft ist lebenslang. Patente halten zeitlebens Personen und haben Nutzungsrechte daran und können dies an die Unternehmen übertragen. Ein Unternehmen kann selber niemals Urheber sein. Das muss immer eine natürliche Person sein.

2.2 Unterschied zwischen Copyright und Urheberschutz.

Das Copyright ist vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und im Internet gängig.

Das Urheberrecht ist physisch in großen Teilen der Europäischen Union und der Schweiz verbreitet . Beim Urheberrecht geht es um das Werk, welches untrennbar von der Person ist. Im Todesfall geht das Rechte auf die Erben über.

Im Internet kann das Copyright auf eine Domain beziehungsweise auf die Öffentlichkeit übertragen werden. Die Public Domain, die beispielsweise bei Stockfotos oder Ähnlichem vorhanden ist, kann jeder nutzen. Die Quellenangabe entfällt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn Bilder nicht als

Public Domain gekennzeichnet sind, dann bleibt das Urheberrecht bei der Person, die es hochgeladen hat. In den Vereinigten Staaten gibt es die Kennzeichnung Fair Use. Dies bedeutet, dass bei Verwendung zu nicht Kommerziellen Zwecken, wie etwa in Schulen darf ein Bild ohne Zustimmung vom Urheber genutzt werden.

Zudem greifen First Sale Doktrinen bei einigen Teilen des Copyrights. Dies bedeutet, was einmal verkauft worden ist, darf nicht ohne Zustimmung weiter verkauft werden. Insbesondere wird dies bei digitalen Produkten wie etwa E-Books deutlich, die nicht weiterverkauft werden dürfen.

2.3  Inhalte des Urheberrechtsschutzes

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Grundrecht des Urhebers, welche nicht übertragbar sind. Ausgegangen wird vom Grundrecht.

Hier greifen § 12 Urhebergesetz, § 13 Urhebergesetz und§ 14 des Urhebergesetzes. Über den § 12 des Urhebergesetzes wird die Veröffentlichung des Werkes geklärt im § 13 die Anerkennung der Urheberschaft und in § 14 das Entstellungsverbot des Werkes.

Im § 12 des Urhebergesetzes wird geregelt, ob und wie das Werk veröffentlicht werden darf . Ein Beispiel hierfür ist eine Buchveröffentlichung, für die ein Verlag das Recht erhält. Der Verlag erhält aber nicht gleichzeitig die Filmrechte. Bei dem Thema Anerkennung ist es nicht erlaubt, den Namen eines fremden Werkes sich zu eigen zu machen. Ein weiteres Recht des Urhebers ist das Recht auf Anonymität.

Das Einstellungsverbot in § 14 sagt, dass das Werk unverändert bleiben muss. Dies gilt über den Tod des Urhebers hinaus. Das Bearbeitungsrecht schließt eine Modifikation eines Werkes, welches als Vorlage dient, mit ein. Bedeutet, ein Werk darf als Vorlage dienen.

Das Resultat kann darf dann auch das eigene Urheberrecht tragen. Aber auch hier gelten bestimmte Vorgaben. Das ursprüngliche Werk muss schutzfähig sein.

Und muss eine geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellen. Bedeutet im Umkehrschluss, dass die Verwendung durch einen Algorithmus oder ein Computer per Zufallsgenerator nicht zulässig ist. Es muss bereits die Bedingungen erfüllt haben, dass es schutzfähig war. Zudem muss auch die geistige Schöpfung vorhanden sein und die Bedingung der Schöpfungshöhe muss erfüllt gewesen sein. Somit ist es ein eigenes geistiges Eigentum.

Bei einer Urheberbenennung ohne Lizenz ist eine Nennung des Urhebers mit Quelle erforderlich. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Quellenangabe nicht in einem Bild sein darf, da dies eine Bearbeitung darstellt und somit verfälscht wird. Die Quelle des Bildes wird immer unter einem Bild angegeben.

Das Verwertungsrecht ist ein absolutes Recht und nicht übertragbar Nutzungsrechte wie das Verlagsrecht sind aber einräumbar. Das Verwertungsrecht ist wiederum drei geteilt und beinhaltet die Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe.

 

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